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DIEMUT MAJER: FRAUEN - REVOLUTION - RECHT© Caroline Voithofer (07.06.09)
Europäische Rechts- und Regionalgeschichte Band 5
Frauen. Revolutionen. Recht. Drei sinnbeladene Begriffe, die Diemut Majer zu verbinden sucht. Und sie schafft in 10 Kapiteln und über 400 Seiten Text mehr. - Eine interdisziplinär angelegte Studie vorgestellt von Caroline Voithofer.
rauen. Revolutionen. Recht. Drei sinnbeladene Begriffe, die Diemut Majer zu verbinden sucht. Und sie schafft in 10 Kapiteln und über 400 Seiten Text mehr: Sie erfüllt die gesteckten Ziele und zeichnet in klarer Sprache nach, wie Frauen in Revolutionen (mit)wirkten, was sie bewegte, welche rechtlichen Änderungen im unmittelbaren Zusammenhang mit Revolutionen erfolgten und wie diese Änderungen auf die Rechtsstellung von Frauen wirkten. Dabei konzentriert sich Majer auf die revolutions- und rechtsgeschichtlichen Entwicklungen in Frankreich (92 Seiten), Deutschland (162 Seiten) und Österreich (31 Seiten).
Majer widmet jedem Land - neben den genannten auch noch der Schweiz, England, USA und Russland - ein Kapitel und zeichnet ein Bild der sozio-historischen und politischen Ausgangslage. Darauf aufbauend behandelt sie die (nicht) erfolgten Änderungen der Rechtsstellung von Frauen. Der Fokus liegt auf dem Familienrecht und den politischen Rechten. Änderungen der politischen Rechtstellung stellt sie den Forderungen der Frauen - oftmals differenziert nach Frauenorganisationen - gegenüber. Der Text wird durch Illustrationen ergänzt und der Anhang enthält zeitgeschichtliche Dokumente; etwa die “Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin” von Olympe de Gouge aus dem Jahr 1791.
Um zu vermitteln wie Majer sich ihres Themas annimmt, zwei Beispiele: Die Entwicklung des Eherechts in Frankreich (1) und in Österreich seit der Französischen Revolution (2).
1. Frankreich
1789 herrscht das traditionelle Frauenbild vor: Frauen sind für Ehe und Familie bestimmt. Die Aufklärung ist zwar in voller Blüte, doch der Gleichheitsgedanke gilt nicht für Frauen. Ihnen wird entweder die Vernunft abgesprochen oder ihr Auftreten in der Öffentlichkeit als gefährlich für die Gesellschaft dargestellt. Die Marktfrauen von Paris sind aus wirtschaftlicher Not treibende Kräfte der Revolution. Am 5. Oktober 1789 zieht eine Schar von Frauen nach Versailles und fordert Brot. Frauen schicken über 30.000 “lettres de chachet” an den König, in denen sie die politisch und wirtschaftlich miserable Situation schildern und Veränderungen fordern. Die Forderungen reichen von Brotpreissenkungen, über Änderungen des Eherechts, bis zum politischen Wahlrecht. Politische Clubs blühen, Frauen nehmen an der Nationalversammlung teil - allerdings nur auf der Tribüne. Frauenzeitschriften werden gegründet, Petitionen eingereicht. Frauen fordern Rechtsgleichheit. Die Beteiligung von Frauen an der Revolution umfasst aber auch Kampfhandlungen.
Das Eherecht der Revolutionszeit (1789-1799) - “droit intermédiaire” - bringt im Vergleich zu dem des Ancien régime einige Veränderungen: Das Eherecht wird säkularisiert, die Ehe zur Zivilehe, die vor staatlichen Behörden geschlossen wird. Die Ehe wird als Vertrag zwischen zwei gleichen Parteien geschlossen, die Scheidung aus bestimmten Gründen möglich, darunter: Ehebruch, Trennung seit mindestens zwei Jahren oder Emigration aus konterrevolutionärer Absicht. Auch eine Variante der einvernehmlichen Scheidung wird eingeführt: wenn ein Versöhnungsversuch (von mindestens sechs Monaten) scheitert. Häufigster Scheidungsgrund ist die Brutalität des Mannes gegenüber der Ehefrau, gefolgt von der einvernehmlichen Scheidung. Die Neuerungen betreffen zunächst das Personenrecht. Es besteht weiterhin Gütergemeinschaft mit dem Verwaltungs- und Nutzungsrecht des Mannes über das gesamte Vermögen. Im ehelichen Güterrecht erblickt Majer ein Element zur Stabilisierung der bestehenden Geschlechterordnung, es stützt die ökonomische Vorherrschaft des Mannes. Der 1792 vom Abgeordneten Cambacérès im Konvent eingebrachte Entwurf, der eine völlige Gleichheit der Ehegatten vorsah, wird 1793 zurückgestellt.
Die wenigen Verbesserungen im Eherecht versteht Majer als Konsequenzen der Säkularisierung und nicht als Zugeständnisse an Frauen und selbst diese bescheidenen Änderungen halten dem 1804 eingeführten Code Civil nicht stand, der erneut den Mann zum Oberhaupt der Familie macht. Alle Familienmitglieder sind von ihm abhängig. Es ist eine Maßnahme Napoleons, um in Frankreich erneut Ordnung herzustellen. Frauenemanzipation setzt Napoleon mit Unordnung gleich. Daher wird die Frauenvormundschaft wieder eingeführt und sie bleibt bis ins 20. Jahrhundert bestehen. Verheiratete Frauen sind geschäftsunfähig und jede ihrer Rechtshandlungen bedarf der Genehmigung des Mannes. Die Ehemänner verwalten und verfügen über das Vermögen. Gütertrennung kann vereinbart werden, dann behält die Ehefrau die Verwaltung und Verfügung über ihr eingebrachtes und erwirtschaftetes Vermögen bei. Grundstücke darf sie aber auch bei Gütertrennung nicht ohne die Zustimmung des Ehemannes veräußern. Frauen schulden ihren Männern Respekt und Gehorsam, Männer im Gegenzug Schutz, also wirtschaftliche Absicherung. Lediglich die Trennung von Staat und Kirche wird im Familienrecht beibehalten, in allen anderen Bereichen des Eherechts kehrt der Code Napoleon zum Recht des Ancien régime zurück. Das gilt auch für das Scheidungsrecht, in dem die Scheidungsgründe auf wenige Tatbestände eingeschränkt werden und Frauen nach einer Scheidung zehn Monate warten müssen, bis sie erneut heiraten können. Im Falle eines Ehebruchs kann der Mann seine Frau inhaftieren lassen. 1816 wird die Scheidung vollkommen abgeschafft, was die vermögensrechtliche Abhängigkeit der Frauen verstärkt. Erst 1884 wird die Scheidung wieder eingeführt. Auch die Revolution von 1848 hat die alte Geschlechterordnung nicht verändert.
2. Österreich
Wien - 1792: Leopold II. bremst das Reformtempo, um Adel und Klerus zu beruhigen. Karl Anton von Martini stellt seinen ersten Entwurf des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) vor, der dem Gleichheitspostulat der Aufklärung umfassend Rechnung trägt; die Ehe wird als partnerschaftliche Verbindung zweier Gleicher verstanden. Doch muss Martini dieses Partnerschaftsmodell aufgeben und ein patriarchales Modell tritt an dessen Stelle, in dem der Mann das Haupt der Familie ist, die Geschäfte besorgt und für seine Frau standesgemäß Unterhalt zu leisten hat. Er vertritt sie in allen Angelegenheiten. Die Gleichheit endet auch in Österreich mit der Ehe.
Majer führt dies auf die Angst vor radikalen Gleichheitsideen zurück, die durch die Französische Revolution genährt wird. 1812 tritt das ABGB für die habsburgischen Länder in Kraft. Gattin und Gatte sind danach voll geschäftsfähig. Aber die Ehefrau schuldet dem Manne Gehorsam und häusliche Dienste. Obwohl der gesetzliche Güterstand die Gütertrennung ist, stehen Verwaltung und Nutznießung des Vermögens dem Ehemann zu. Aber die Frau kann widersprechen und die Verwaltung ihres Vermögens an sich ziehen. Im Falle einer Scheidung fällt das Heiratsgut an die Frau zurück. Darin liegt eine Absicherung und Minderung der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Frau. Scheidungen sind vor staatlichen Gerichten durchzuführen, jedoch für Katholik/inn/en ausgeschlossen. Das führt dazu, dass für 90 % der Bevölkerung keine Scheidung möglich ist. Ziel des ABGB-Eherechts ist es - so Majer - nicht, die Gleichberechtigung von Frauen zu verwirklichen, sondern vielmehr die Ehe selbst mit den Forderungen der Aufklärung in Einklang zu bringen. Die Ehe ist danach inhaltlich ein Vertrag, für den gewisse Voraussetzungen erfüllt sein müssen, die nicht mehr von der Kirche, sondern vom Staat festgelegt werden.
Wien, 1848: Bespitzelung und Denunziation sind während der Metternich-Ära an der Tagesordnung, Arbeiter wollen eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ohne Sturz des Kaisers. Bürger, Nationalgardisten und Studenten verfolgen andere soziale und politische Ziele. Es kommt zu Ausschreitungen. Frauen aus allen Schichten beteiligen sich an den Kämpfen, beim Bau der Barrikaden ebenso wie an deren Verteidigung. Frauen nehmen an der Erstürmung des Zeughauses teil. Am 22.7.1848 tritt das erste (von Männern) frei gewählte österreichische Parlament im Reichstag zu einer konstituierenden Sitzung zusammen. Man fordert als Ziel: eine konstitutionelle Monarchie. Im Herbst greifen kaiserliche Truppen ein und schlagen die Revolution brutal und blutig nieder. Im April 1849 wird das Kriegsrecht verhängt.
Die Revolution und das Engagement von Frauen haben keine Änderung ihrer Rechtsstellung bewirkt. Sie war aber Anlass für Frauen stärker in die Öffentlichkeit zu gehen; Versammlungen wurden abgehalten, Petitionen eingereicht und Forderungen erhoben, die sich auf Soziales und Bildung bezogen. Politische Rechte wurden nicht gefordert. Aber in den Bereichen Bildung und Arbeit wurde Gleichberechtigung verlangt. Majer führt das Fehlen von Forderungen nach politischer Mitsprache und Mitwirkung darauf zurück, dass diese Forderungen in dem damals frauenfeindlichen politischen Klima aussichtslos gewesen wären. Für Majer waren die Ereignisse von 1848/1849 die Geburtsstunde der Frauenbewegungen in Österreich.
Österreich, 2009: Es herrscht ein kollektives Vergessen in Bezug auf die Ereignisse von 1848. In Anbetracht an die hohe Zahl an Toten und des historischen Versuches, die Monarchie durch eine Demokratie abzulösen, wäre es nötig, diese Revolutionsgeschichte durch Erinnerungsarbeit entsprechend zu würdigen.
 Diemut Majer Frauen - Revolution - Recht Die grossen europäischen Revolutionen in Frankreich, Deutschland und Österreich 1789 bis 1918 und die Rechtsstellung der Frauen
Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen, 2008 479 Seiten, gebunden €D 59,00 / €A 60,70 / sFr 98,00 ISBN 978-3-03751-124-4
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